Mein Flur nach der Durchsuchung. |
Das Amtsgericht von Burgwedel schreibt mir: "In dem Rechtsstreit Tjaden gegen B. nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 7. September 2018. Ich bin weiterhin der Auffassung, dass das Amtsgericht Burgwedel für die beabsichtigte Klage örtlich nicht zuständig ist. Darüber hinaus hat die beabsichtigte Klage auf der Grundlage Ihres bisherigen Vortrags nach meiner Auffassung auch keine Aussicht auf Erfolg. Ich bitte deshalb um kurze Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurücknehmen oder ob über Ihren Antrag entschieden werden soll." (7 C 483/18).
Doch Aussicht auf Erfolg, wenn...
Vor dem Hintergrund des bisherigen Geschehens bin ich geneigt, Ihre Auffassung zu teilen, wenn es um die Aussichten meiner Klage geht. Andererseits bin ich aber auch der Meinung, dass man die Hoffnung auf positive Überraschungen auch vor Gericht nicht aufgeben sollte.
Als mich der Polizeibeamte B., der sich bei der Durchsuchung meiner damaligen Wilhelmshavener Wohnung Wiegand genannt hat, verklagte, tat er das, um das Gericht zu belügen. Er log, ohne mit der Wimper zu zucken. Die Gewissheit, dass er vom Wilhelmshavener Jugendamt gedeckt werden würde, half ihm sicherlich dabei. Außerdem wusste er bereits, dass man nicht davor zurückschrecken würde, mich im Namen des Oberbürgermeisters zu verleumden. Er hatte also drei Verbündete, wenn man seinen Kollegen mitzählt, der das Gericht ebenfalls belog.
Aber nun stünden wir uns im Burgwedeler Amtsgericht gegenüber. Prozesshilfe vom Wilhelmshavener Jugendamt könnte B. also wohl kaum erwarten, auch im Namen des Wilhelmshavener Oberbürgermeisters würde hier in Burgwedel nichts passieren. Deshalb bitte ich um Entscheidung über meinen Prozesskostenhilfeantrag, falls sich das Burgwedeler Amtsgericht doch noch für zuständig erklärt. B. müsste vor Gericht doch nur die Wahrheit sagen und schon wäre Prozesskostenhilfe hinfällig.
Beschluss des Amtsgerichtes Burgwedel vom 17. Dezember 2018
Das Amtsgericht will mir keine Prozesskostenhilfe gewähren. Die Begründung: "Das Amtsgericht Burgwedel ist für die vom Kläger beabsichtigte Klage örtlich unzuständig, da der Beklagte seinen Wohnsitz nicht im hiesigen Bezirk, sondern in Wilhelmshaven hat. Auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) ist nicht gegeben, weil der Antragsteller nicht hinreichend dargetan hat, dass der von ihm gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf einer unerlaubten Handlung des Beklagten beruht. So hat der Antragsteller insbesondere nicht dargetan, welches konkrete Verhalten des Beklagten eine unerlaubte Handlung darstellen soll, sondern im Hinblick darauf, was der Beklagte dem Selfpublishing-Portal Lulu mitgeteilt hat, lediglich Vermutungen angestellt."
Stimmt. Darüber, wie der Polizeibeamte B. es geschafft hat, bei Lulu alle meine bis dahin erschienenen Bücher aus dem Netz zu fegen, kann ich nur Vermutungen anstellen. Bis dahin hätte ich auch nie vermutet, dass es eine derart perfekte Zusammenarbeit zwischen zwei Polizeibeamten und dem Jugendamt von Wilhelmshaven gibt, wenn es darum geht, ein Gericht zu belügen.
Ende der Klage-Geschichte.
Zum Beginn
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen