Samstag, 3. November 2018

Klageschrift Teil 2

Ebenfalls verboten: Meine Broschüre
über dieses Kinderheim. 

Widerspruch
7 C 483/18
27. September 2018
Sehr geehrter Herr Richter,

in dem Rechtsstreit Tjaden gegen B. bitte ich Sie um Überprüfung, ob die folgende Vorschrift greift:

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.
Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO zählen auch Urheberrechtsverletzungen. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen worden oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist.

Meines Erachtens ist das Verbot von Büchern der schwerste Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Rechte liegen bei mir, wirksam geworden sind die Handlungen des Beklagen auch in Burgwedel. Wo der Beklagte seine Verletzungshandlung begangen hat, ist bei Internetveröffentlichungen kaum feststellbar. Mir jedenfalls ist nicht bekannt, wie und von wo der Beklagte ein Verbot aller meiner bei der deutschen Lulu erschienenen Bücher erreicht hat. Das kann ihm nur mit der Vortäuschung falscher Tatsachen oder mit unbedachten Maßnahmen gelungen sein. Auf jeden Fall gehört auch Burgwedel zu den Erfolgsorten des Beklagten.

In einigen Büchern steckt sehr viel Arbeit, meine Broschüre über ein Kinderheim in Holzen bei Holzminden beispielsweise hat sogar dazu geführt, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen hat, die evangelische Kirche zeigte sich sehr betroffen von meinen Recherchen, meine Broschüren über eine angeblich familienorientierte Einrichtung in Lüneburg trugen zur Entlassung des Leiters der Einrichtung bei. Ein Verbot dieser Veröffentlichungen kann eigentlich auch nicht im Sinne des Beklagten sein.

Warum der Beklagte trotzdem nie auf meine Hinweise reagiert hat (das gilt auch für das Wilhelmshavener Jugendamt und die Polizei von Wilhelmshaven), müsste er vor Gericht erklären.

18. Oktober 2018. Das Amtsgericht von Burgwedel hat über meinen Antrag noch nicht entschieden.

3. November 2018. Eine schnelle Antwort wäre wahrscheinlich eine Ablehnung meines Antrags gewesen. Das Amtsgericht Burgwedel hat noch nicht geantwortet.

Teil 3