Ebenfalls verboten: Meine Broschüre über dieses Kinderheim. |
Widerspruch
7 C 483/18
27. September 2018
Sehr geehrter Herr Richter,
in dem Rechtsstreit Tjaden gegen B. bitte ich Sie um Überprüfung, ob die folgende Vorschrift greift:
Für
Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.
Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO zählen auch Urheberrechtsverletzungen. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen worden oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist.
Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO zählen auch Urheberrechtsverletzungen. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen worden oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist.
Meines
Erachtens ist das Verbot von Büchern der schwerste Eingriff in die
Rechte des Urhebers. Die Rechte liegen bei mir, wirksam geworden sind
die Handlungen des Beklagen auch in Burgwedel. Wo der Beklagte seine
Verletzungshandlung begangen hat, ist bei Internetveröffentlichungen
kaum feststellbar. Mir jedenfalls ist nicht bekannt, wie und von wo
der Beklagte ein Verbot aller meiner bei der deutschen Lulu
erschienenen Bücher erreicht hat. Das kann ihm nur mit der
Vortäuschung falscher Tatsachen oder mit unbedachten Maßnahmen
gelungen sein. Auf jeden Fall gehört auch Burgwedel zu den
Erfolgsorten des Beklagten.
In
einigen Büchern steckt sehr viel Arbeit, meine Broschüre über ein
Kinderheim in Holzen bei Holzminden beispielsweise hat sogar dazu
geführt, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen hat,
die evangelische Kirche zeigte sich sehr betroffen von meinen
Recherchen, meine Broschüren über eine angeblich
familienorientierte Einrichtung in Lüneburg trugen zur Entlassung
des Leiters der Einrichtung bei. Ein Verbot dieser Veröffentlichungen
kann eigentlich auch nicht im Sinne des Beklagten sein.
Warum
der Beklagte trotzdem nie auf meine Hinweise reagiert hat (das gilt
auch für das Wilhelmshavener Jugendamt und die Polizei von
Wilhelmshaven), müsste er vor Gericht erklären.
18. Oktober 2018. Das Amtsgericht von Burgwedel hat über meinen Antrag noch nicht entschieden.
3. November 2018. Eine schnelle Antwort wäre wahrscheinlich eine Ablehnung meines Antrags gewesen. Das Amtsgericht Burgwedel hat noch nicht geantwortet.
Teil 3
18. Oktober 2018. Das Amtsgericht von Burgwedel hat über meinen Antrag noch nicht entschieden.
3. November 2018. Eine schnelle Antwort wäre wahrscheinlich eine Ablehnung meines Antrags gewesen. Das Amtsgericht Burgwedel hat noch nicht geantwortet.
Teil 3
Demnächst bekomme ich Besuch von einem Fotojournalisten, der sich mit dem Kinderheim in Holzen beschäftigt, das vorher ein KZ-Außenlager gewesen ist. Er erzählt jungen Leuten in Projekten die Geschichte dieser Gebäude. Von mir wird er bei seinem Besuch erfahren, dass der Polizeibeamte "Wiegand" meine Broschüre über das Kinderheim "Rübezahl" verboten hat.
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