Donnerstag, 26. September 2019

Wechselschilder

Auch eine Möglichkeit für St. und B.
Foto: humor.li
Die richtige Antwort auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die seit dem 1. 1.2013 bestehende Verpflichtung von Polizisten zum Tragen von Namensschildern bestätigt. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung im Polizeigesetz Brandenburg eine größere Transparenz und Bürgernähe der Polizei erreichen und eine schnellere und bessere Aufklärbarkeit bei eventuellen Pflichtverletzungen ermöglichen wollen. Daher wurden die Klagen zweier Polizisten in der Berufung abgewiesen, die Revision aber zugelassen (Urteile vom 05.09.2018, Az.: OVG 4 B 3.17; OVG 4 B 4.17).

Deshalb hat die Wilhelmshavener Polizei, insbesondere die Polizeibeamten St. und B., seit dem 5. September 2018 wohl auf eine erfolgreiche Revision gehofft. Bekanntlich neigen besonders St. und B. zu variablen Angaben, wenn es bei ihren Einsätzen, speziell im Auftrag des Wilhelmshavener Jugendamtes, um ihre Namen geht. Vor Gericht bestreiten St. und B. allerdings diese Variabilität.

In Brandenburg müssen Polizeibeamte Namensschilder tragen, hat jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Revision wurde also ebenfalls abgelehnt. Aber Wilhelmshaven ist nicht Brandenburg. Weiß doch jeder. Schon im Unrechtsstaat DDR hat es diese Verpflichtung gegeben. Aber wer will schon an eine Tradition der DDR anknüpfen? Und das in Wilhelmshaven, wo immer Recht vor Unrecht ergeht. Oder hätte sonst der ehemalige Jugendamtsleiter Carsten Feist Oberbürgermeister werden können?

Sollte sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wider Erwarten auch auf Wilhelmshaven auswirken, wären Wechsel-Namensschilder die richtige Antwort. Wären diese Schilder auch noch auf digitale Weise veränderbar, müssten St. und B. auch nicht fürchten, dass sie bei Gerichtsverhandlungen irrtümlicherweise die falschen Namensschilder tragen.

Siehe "Polizei mit Taschenlampen" 




Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen